Heidekreis. Ab Mittwoch, den 01. Dezember 2021 gilt erneut ein allgemeines Besuchsverbot im Heidekreis-Klinikum – um ALLE zu schützen.
„Uns ist allen im Corona-Krisenstab des Heidekreis-Klinikums ist bewusst, wie schmerzhaft ein Besuchsverbot, für unsere Patienten und deren Angehörigen ist," sagt Geschäftsführer Dr. med. Achim Rogge. „Unser Hauptaugenmerk muss darauf liegen, dass sowohl unsere Patienten als auch unsere Mitarbeitenden so gut wie möglich vor einer Ansteckung geschützt werden. Viele Wissenschaftler fordern dringend – neben Impfungen und Auffrischimpfungen - umfassende Kontaktbeschränkungen."
Ab Mittwoch, dem 01. Dezember 2021 gilt deshalb ein allgemeines Besuchsverbot auf allen Stationen.
Folgende Ausnahmen bleiben bestehen, die dafür geltenden Voraussetzungen stehen in den Klammern:
Alle Besuchende müssen während des gesamten Aufenthaltes in den Krankenhäusern stets eine FFP-2-Maske tragen und die Hygieneregeln beachten! Alle Besuchende müssen sich an der Information des HKK an- und auch wieder abmelden. Hierzu ist folgendes Formular zur Kontaktverfolgung vollständig auszufüllen und zu unterschreiben oder Besuchende nutzen zur elektronischen Erfassung ihrer persönlichen Daten die Luca-App.
Auch Patienten, die zu ambulanten Terminen ins Heidekreis-Klinikum kommen, dürfen nur in Ausnahmefällen von nur einer Person begleitet werden.
Nutzen Sie bitte die Möglichkeit, mit Patienten, die in unserem Haus liegen, zu telefonieren – so lange das Besuchsverbot besteht, ist dies kostenfrei in unseren Krankenhäusern möglich oder via WhatsApp, Facetime, Skype oder anderen Anbietern einen Videoanruf zu tätigen (WLAN ist in unserem Haus kostenfrei).
Erleichterung bei 2G+-Regelung in Niedersachsen nicht für Krankenhäuser gültig!
Einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums zufolge, sind seit dem 4. Dezember „Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit." ABER: „Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung weiterhin einen negativen Testnachweis erbringen, da die entsprechende Vorgabe eine Bundesregelung nach dem Infektionsschutzgesetz, §28b, darstellt. Die Befreiung von der Testpflicht gilt also überall dort, wo die Niedersächsische Corona-Verordnung die 2Gplus-Regeln vorsieht, etwa im Bereich von Veranstaltungen, der Gastronomie oder der körpernahen Dienstleistungen." Covid-19 Testung - Antworten auf häufig gestellte Fragen | Portal Niedersachsen